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   BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16   

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BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16 (https://dejure.org/2017,20367)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2017 - 8 C 10.16 (https://dejure.org/2017,20367)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 2017 - 8 C 10.16 (https://dejure.org/2017,20367)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare; Bruchteilsrestitution, ergänzende; Durchgriff; Entschädigung; Entziehung; Globalanmeldung; Rückerstattung; Rückerstattungsrecht; Rückgabe; Schädigung; Teilfläche; Unternehmensentziehung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 6 VermG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 1 VermG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 3 VermG
    Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch den Zugriff auf Anteile am westdeutschen Beteiligungsunternehmen

  • Wolters Kluwer

    Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch den Zugriff auf Anteile am westdeutschen Beteiligungsunternehmen; Begründung eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitution im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände des ...

  • rewis.io

    Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch den Zugriff auf Anteile am westdeutschen Beteiligungsunternehmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare; Bruchteilsrestitution, ergänzende; Durchgriff; Entschädigung; Entziehung; Globalanmeldung; Rückerstattung; Rückerstattungsrecht; Rückgabe; Schädigung; Teilfläche; Unternehmensentziehung; ...

  • rechtsportal.de

    Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch den Zugriff auf Anteile am westdeutschen Beteiligungsunternehmen; Begründung eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitution im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände des ...

  • datenbank.nwb.de

    Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch den Zugriff auf Anteile am westdeutschen Beteiligungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 158, 319
  • NVwZ-RR 2017, 723
  • NZG 2017, 1240
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 53.96

    "Arisierung" eines Unternehmens - Entzug von Anteilen jüdischer Gesellschafter -

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
    1 VermG nur begründen, wenn die Anteilsentziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde, diese Vermögensgegenstände aber dabei unberücksichtigt blieben (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18).

    Eine Bruchteilsrestitution kommt auch bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile an einem Unternehmen in Betracht, das über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) oder das - wie die O. & K. AG - seinerseits an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet beteiligt war.

    Diese Wiedergutmachungslücke soll durch die ergänzende Bruchteilsrestitution nachträglich ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.).

    1 VermG daher voraus, dass die entzogenen Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben wurden, ohne dass diese Wiedergutmachung die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des betreffenden Unternehmens - oder Tochterunternehmens - berücksichtigte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11, 13).

    Diese missverständliche Regelung sollte die Bruchteilsrestitution nicht auf Fälle der Unternehmensentziehung beschränken, sondern sie auch in den typischen Fällen der "Arisierung" von Kapitalgesellschaften eröffnen, in denen "nur" auf die Anteile am Unternehmen und nicht auf dieses selbst zugegriffen worden war (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 f.).

    Darunter fallen auch und gerade die im Westen Deutschlands geltenden rückerstattungs- und wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften, die eine Rückgabe entzogener Unternehmen und Anteile vorsahen (vgl. BT-Drs. 13/7275 S. 43 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 f.).

    1 und 2 VermG entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Regelung, die Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich daraus ergaben, dass im Beitrittsgebiet keine dem alliierten Rückerstattungs- und dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Gesetze galten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148 Rn. 6 und vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4).

    § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ergänzt die Restitution entzogener Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen durch eine anteilige Restitution der zum früheren Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet, um die Betroffenen wirtschaftlich nicht schlechter zu stellen, als sie gestanden hätten, wenn - bei Entziehungen im Beitrittsgebiet - alliiertes Rückerstattungsrecht anwendbar gewesen wäre oder wenn - bei Entziehungen in Westdeutschland und West-Berlin - bei der dortigen rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung unberücksichtigt gebliebene Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet berücksichtigt worden wären (BT-Drs. 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 15 m.w.N.).

    Entscheidend ist allein, dass die Entziehung nach einem solchen Gesetz wiedergutgemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 16).

    § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zielen auf eine wirtschaftliche Gleichstellung der im Beitrittsgebiet Geschädigten mit denjenigen, denen Vermögenswerte im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts entzogen worden waren und die deshalb ihre Ansprüche bereits nach den Vorschriften des alliierten und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geltend machen konnten (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 a.E. und vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 ; vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - VIZ 1995, 644 f. = juris Rn. 14).

    Nur soweit die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsleistung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte, greift § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ein, weil dann bereits geschehen ist, was § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuholen bezweckt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 19; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 25.11.2009 - 8 C 12.08

    Anwendungsbereich; Geltungsbereich; Entziehung; Schädigung; Belegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
    Für Unternehmensentziehungen, die im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungs- und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geschahen und deshalb nicht nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG rückgängig zu machen sind (BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 30 ff.), ist das Erfordernis der Rückgabe nach einem "anderen" Gesetz in § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils.

    Stattdessen hat er im Vermögensgesetz Regelungen geschaffen, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beitrittsgebiets für dort erlittene verfolgungsbedingte Vermögensverluste eine dem Rückerstattungsrecht im Wesentlichen gleichwertige Wiedergutmachung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 48 zu § 1 Abs. 6 VermG).

    Ebenso wie § 1 Abs. 6 VermG ermöglicht er keine erneute oder nachträgliche Geltendmachung der bereits dem Rückerstattungsrecht unterfallenden Anteils- oder Unternehmensentziehungen und gebietet keine Korrektur darauf bezogener Wiedergutmachungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 35, jeweils zu § 1 Abs. 6 VermG).

    In den Fällen, in denen ein in Westdeutschland oder West-Berlin entzogenes Unternehmen anschließend in das Beitrittsgebiet verlegt worden war, schloss das Rückerstattungsrecht zwar eine Naturalrestitution und den daran anknüpfenden Anspruch auf Kaufpreisnachzahlung aus, billigte dem Betroffenen aber Sekundäransprüche zu (dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 39 m.N. zur rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung).

  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08

    Bruchteilseigentum; Unternehmensbeteiligung; Zweigstelle eines Unternehmens;

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
    Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50) eine Klage der Klägerin auf Bruchteilsrestitution oder anteilige Entschädigung für ein früheres Betriebsgrundstück der Leipziger Zweigniederlassung der O. & K. AG ab und führte aus, die Entziehung der Anteile der Familie O. an der O. & K. AG falle nicht in den räumlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG.

    Bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile, die nicht nach dem Vermögensgesetz rückgängig zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 33 ff.), setzt die Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils.

    Für Anteilsentziehungen im Westen Deutschlands, die ebenfalls nicht dem Vermögensgesetz unterfallen (dazu vgl. das zwischen den Hauptbeteiligten dieses Verfahrens ergangene rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 33 ff.), gilt nichts anderes.

    Bei Unternehmens- oder Anteilsentziehungen außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes wie bei der Entziehung der in West-Berlin belegenen Anteile an der O. & K. AG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50) fordert § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils.

  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15

    Unmitteilbare/mittelbare Beteiligung; Beteiligungsgesellschaft;

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
    Erst recht kann der Erwerb einer neuen Unterbeteiligung nach der Entziehung keinen solchen Anspruch begründen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 5).

    Daraus könnten sich allenfalls Bruchteilsrestitutionsansprüche bezüglich der hinzuerworbenen Anteile selbst ergeben, nicht jedoch bezüglich der Vermögensgegenstände des Unternehmens, an dem die Anteile erworben wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 6).

    Diese Gesetze erstreckten den Rückerstattungsanspruch bei der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens auch auf die nach der Entziehung aus dessen Mitteln beschafften Vermögensgegenstände, erlaubten aber nicht - darüber hinaus - einen Durchgriff auf Vermögensgegenstände einer Tochtergesellschaft, deren Anteile das Unternehmen erst nach der Entziehung erworben hatte (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 8 mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 USREG, Art. 25 Abs. 3 BrREG, Art. 26 Abs. 4 REAO).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 8 B 5.14

    Unternehmensrestitution; Ausschluss der NS-Verfolgtenentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
    1 und 2 VermG entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Regelung, die Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich daraus ergaben, dass im Beitrittsgebiet keine dem alliierten Rückerstattungs- und dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Gesetze galten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148 Rn. 6 und vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4).

    Nur soweit die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsleistung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte, greift § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ein, weil dann bereits geschehen ist, was § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuholen bezweckt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 19; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5).

  • BGH, 03.08.1995 - IX ZB 80/94

    Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
    § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zielen auf eine wirtschaftliche Gleichstellung der im Beitrittsgebiet Geschädigten mit denjenigen, denen Vermögenswerte im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts entzogen worden waren und die deshalb ihre Ansprüche bereits nach den Vorschriften des alliierten und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geltend machen konnten (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 a.E. und vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 ; vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - VIZ 1995, 644 f. = juris Rn. 14).

    1 VermG soll durch die Anknüpfung an das Ergebnis der damaligen Wiedergutmachungsverfahren gerade keine Überprüfung bereits bestands- oder rechtskräftiger Wiedergutmachungsentscheidungen eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - VIZ 1995, 644 f. = juris Rn. 16).

  • BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 77.05

    Ausscheiden aus einer OHG im Wege der so genannten Arisierung; Verlust einer

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
    Das Aufstocken einer Unterbeteiligung nach der Entziehung von Anteilen am Beteiligungsunternehmen kann den durch die Anteilsentziehung begründeten Bruchteilsrestitutionsanspruch nicht erhöhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8).

    Daraus könnten sich allenfalls Bruchteilsrestitutionsansprüche bezüglich der hinzuerworbenen Anteile selbst ergeben, nicht jedoch bezüglich der Vermögensgegenstände des Unternehmens, an dem die Anteile erworben wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 2.04

    Gebietsaustausch; Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Normprogramm; analoge

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
    § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zielen auf eine wirtschaftliche Gleichstellung der im Beitrittsgebiet Geschädigten mit denjenigen, denen Vermögenswerte im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts entzogen worden waren und die deshalb ihre Ansprüche bereits nach den Vorschriften des alliierten und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geltend machen konnten (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 a.E. und vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 ; vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - VIZ 1995, 644 f. = juris Rn. 14).

    Ebenso wie § 1 Abs. 6 VermG ermöglicht er keine erneute oder nachträgliche Geltendmachung der bereits dem Rückerstattungsrecht unterfallenden Anteils- oder Unternehmensentziehungen und gebietet keine Korrektur darauf bezogener Wiedergutmachungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 35, jeweils zu § 1 Abs. 6 VermG).

  • BVerwG, 01.03.2010 - 8 C 48.09

    Gleichwertige Wiedergutmachungsregelungen Beitrittsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
    1 und 2 VermG entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Regelung, die Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich daraus ergaben, dass im Beitrittsgebiet keine dem alliierten Rückerstattungs- und dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Gesetze galten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148 Rn. 6 und vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 3 B 8.10

    Vermögenszuordnung; Beschränkung des Rücknahmeermessens; Fristbeginn

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16
    1 und 2 VermG entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Regelung, die Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich daraus ergaben, dass im Beitrittsgebiet keine dem alliierten Rückerstattungs- und dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Gesetze galten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148 Rn. 6 und vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 13.08.1998 - 7 B 249.98

    Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 55.94

    Wann ist ein Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen?

  • BVerwG, 01.09.2003 - 7 B 32.03

    Hinreichende Bestimmung von Teilflächen im Restitutionsbescheid; Grundsätzliche

  • BVerwG, 23.10.2003 - 7 C 62.02

    Globalanmeldungen der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung;

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17

    Anmeldefrist, benennen; Anmeldung; Anteilsschädigung; Anwendungsbereich,

    Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24).

    Nur an solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anteiliges Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.).

    Die Bruchteilsrestitution soll jeweils die vermögens- oder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff.).

    Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30).

    Diese Bestimmung greift nur ein, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33).

    Dann würde eine zusätzliche Bruchteilsrestitution zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 33).

    Bei Schädigungen im Beitrittsgebiet ergänzt die Bruchteilsrestitution die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung, bei Schädigungen in Westdeutschland oder West-Berlin ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50 und 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 34 ff.).

    Sie kommt nur zur Ergänzung der Restitution des entzogenen Unternehmens oder der entzogenen Anteile in Betracht, nicht aber zur Ergänzung von sonstigen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 30).

    Dies rechtfertigt sich aus seinem Regelungszweck, die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung zu ergänzen, ohne sie zu korrigieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 22, 25 ff., 35).

    Über das Niveau der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung hinausgehende Restitutionsansprüche wollte und musste der Gesetzgeber auch für die in Westdeutschland oder West-Berlin Geschädigten nicht vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 36).

    Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede.

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 1.17

    Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung für den

    Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24).

    Nur an solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anteiliges Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.).

    Die Bruchteilsrestitution soll jeweils die vermögens- oder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff.).

    Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 25 ff., 30).

    Diese Bestimmung greift nur ein, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33).

    Dann würde eine zusätzliche Bruchteilsrestitution zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 33).

    Bei Schädigungen im Beitrittsgebiet ergänzt die Bruchteilsrestitution die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung, bei Schädigungen in Westdeutschland oder West-Berlin ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50 und 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 34 ff.).

    Sie kommt nur zur Ergänzung der Restitution des entzogenen Unternehmens oder der entzogenen Anteile in Betracht, nicht aber zur Ergänzung von sonstigen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 30).

    Dies rechtfertigt sich aus seinem Regelungszweck, die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung zu ergänzen, ohne sie zu korrigieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff., 35).

    Über das Niveau der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung hinausgehende Restitutionsansprüche wollte und musste der Gesetzgeber auch für die in Westdeutschland oder West-Berlin Geschädigten nicht vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 36).

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 5.17

    Anmeldefrist, benennen; Anmeldung; Anteilsschädigung; Anwendungsbereich,

    Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24).

    Nur an solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anteiliges Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.).

    Die Bruchteilsrestitution soll jeweils die vermögens- oder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff.).

    Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30).

    Diese Bestimmung greift nur ein, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33).

    Dann würde eine zusätzliche Bruchteilsrestitution zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 33).

    Bei Schädigungen im Beitrittsgebiet ergänzt die Bruchteilsrestitution die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung, bei Schädigungen in Westdeutschland oder West-Berlin ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50 und 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 34 ff.).

    Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede.

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 4.17

    Feststellungsanspruch einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung

    Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24).

    Nur an solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anteiliges Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.).

    Die Bruchteilsrestitution soll jeweils die vermögens- oder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff.).

    Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30).

    Diese Bestimmung greift nur ein, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33).

    Dann würde eine zusätzliche Bruchteilsrestitution zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 33).

    Bei Schädigungen im Beitrittsgebiet ergänzt die Bruchteilsrestitution die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung, bei Schädigungen in Westdeutschland oder West-Berlin ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50 und 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 34 ff.).

    Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede.

  • VG Berlin, 27.01.2022 - 29 K 287.18
    Bei Anteilsentziehungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes besteht ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution daher nur, wenn und soweit die entzogene Beteiligung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz, nämlich dem alliierten Rückerstattungs- oder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht, "zurückgegeben" wurde (BVerwG, Urteile vom 5. April 2017 - BVerwG 8 C 10.16 -, BVerwGE 158, 319 = juris Rn. 25, und vom 18. April 2018 - BVerwG 8 C 3.17 -, BVerwGE 161, 361 = juris Rn. 29).

    Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist eingehalten, weil die Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22. Januar 2013 frühestens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. April 2017 (BVerwG 8 C 10.16, a.a.O.) erlangt hat.

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 65.16

    Anteil; Anteilsquote; Anteilsschädigung; Beteiligung

    Da die Restitutionsquote wegen der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung sich durch die Multiplikation des Prozentsatzes der Beteiligung des Berechtigten an der Beteiligungsgesellschaft mit dem Prozentsatz von deren Beteiligung am (Tochter-)Unternehmen bestimmt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - Rn. 46 ff.), ergäbe sich schon bei Anteilsquoten von je knapp 10 % und darunter ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum im Promillebereich.
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16

    Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen

    Da die Restitutionsquote wegen der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung sich durch die Multiplikation des Prozentsatzes der Beteiligung des Berechtigten an der Beteiligungsgesellschaft mit dem Prozentsatz von deren Beteiligung am (Tochter-)Unternehmen bestimmt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - Rn. 46 ff.), ergäbe sich schon bei Anteilsquoten von je knapp 10 % und darunter ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum im Promillebereich.
  • VG Berlin, 01.09.2016 - 29 K 46.15

    Feststellung eines Anspruch auf Bruchteilsrestitution; vermögensrechtlicher

    Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. März 2016 (6 K 701/13.Ge, n.v., Revision anhängig unter BVerwG 8 C 10.16) beruft, ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten.
  • VG Berlin, 01.09.2016 - 29 K 47.15

    Feststellung eines Anspruch auf Bruchteilsrestitution; vermögensrechtlicher

    Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. März 2016 - 6 K 701/13.Ge (nicht veröffentlicht; Revision anhängig zum Aktenzeichen 8 C 10.16) beruft, ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten.
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